Das Fachmodul für Wahlen und Abstimmungen
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VerwaltungsNews
10.12.2019
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in GKV
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dabei sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung in die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter einzubeziehen, da ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich zulässig ist, was bedeutet, dass die jeweilige Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen durch Verluste in diesem Bereich beeinflusst werden kann. Verlustvorträge sind daher bei Einkünften aus Kapitalvermögen für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.04.2019, Az.: L 11 KR 2679/18